Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand:  02/2015)

 

§ 1 Allgemeines

 

  1. Die Agentur Herzgut, Inhaberin Justyna Riller, Fritschestr. 28, 10585 Berlin (nachfolgend „Agentur“ genannt), bietet Dienstleistungen jedweder Art im Bereich der Personalvermittlung an, und zwar ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen in der bei Vertragsschluss vorliegenden Fassung. Sie gelten gleichfalls für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden. Die jeweils aktuelle Fassung ist unter der Webadresse www.herzgut-hostessen.de oder in den Geschäftsräumen der Agentur frei einsehbar.
  2. Die Agentur (Verleiher) ist berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern und zu ergänzen. Die Änderungen und/oder Ergänzungen werden für den Kunden (Entleiher) von dem Zeitpunkt an bindend, zu dem sie ihm mitgeteilt worden sind. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden bzw. Entleiher werden zurückgewiesen und nur dann wirksam einbezogen, wenn sie schriftlich ausdrücklich bestätigt werden.
  3. Die Angebote der Agentur sind stets unverbindlich und freibleibend. Verträge kommen erst durch schriftliche Bestätigung oder Leistungsausführung durch die Agentur zustande. Mündlich getroffene Vereinbarungen werden erst nach schriftlicher Bestätigung wirksam. 
  4. Der Gegenstand der von der Agentur zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus aus dem Rahmenertrag zwischen der Agentur und dem Kunden bzw. Entleiher, sowie den jeweiligen Einzelaufträgen und deren Anlagen und etwaigen Leistungsbeschreibungen. .

 

§ 2 Vergütung, Zahlung

 

  1. Alle Preise für Agenturleistungen verstehen sich netto zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
  2. Soweit nicht anders vereinbart, sind nach Rechnungslegung 70 % der Auftragssumme bei Vertragsschluss, der Rest 14 Tage nach Erbringung der vereinbarten Leistungen ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine kann die Agentur ohne weitere Mahnung Verzugszinsen von zehn Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz beanspruchen. Das Recht zur Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt. Im Falle des Zahlungsverzugs ist die Agentur berechtigt von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen und die  überlassenen Arbeitnehmer auch von einer laufenden Veranstaltung abzuziehen. 
  3. Die von dem Verleiher entsandten Leiharbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Verleiher erteilten Abrechnungen befugt.
  4. Aufträge können nur schriftlich storniert werden. Die Agentur kann weiterhin die vereinbarte Vergütung beanspruchen; sie muss sich aber dasjenige anrechnen lassen, was sie durch anderweitigen Einsatz ihrer Mittel erspart bzw. böswillig zu ersparen unterlässt. Dieser ersparte Einsatz wird pauschal mit 30 % der vereinbarten Vergütung angesetzt sofern die Stornierung mehr als zwei Werktage vor Veranstaltungsbeginn erfolgt. Erfolgt die Stornierung erst zwei Werktage vor Veranstaltungsbeginn, so stehen der Agentur 100 % der Vergütung zu. Dem Kunden bzw. Entleiher steht der Nachweis frei, dass die Agentur darüber hinausgehende Einsparungen erzielt hat; der Agentur steht der Nachweis frei, dass der ersparte Einsatz tatsächlich geringer ausgefallen ist.
  5. Bei Änderungen des Einsatzortes bzw. der vereinbarten Tätigkeit ist der Verleiher berechtigt, die den für die geänderte Tätigkeit von ihr gewöhnlich geforderten, hilfsweise den marktüblichen Stundensatz zu erheben. 
  6. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Kunden bzw. Entleiher besteht nur, wenn seine Forderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

 

§ 3 Vertragsdurchführung, Risikoverteilung

 

  1. Beanstandungen gegenüber Leistungen der Agentur, insbesondere der Auswahl oder Tätigkeit des eingesetzten Personals und Leiharbeitnehmers, sind der Agentur vom Kunden bzw. Entleiher unverzüglich nach Bekanntwerden mitzuteilen. Kommt der Kunde bzw. Entleiher dieser Obliegenheit nicht nach, ist er mit etwaigen, aus den Beanstandungen resultierenden Rechten, Ansprüchen oder Einwendungen ausgeschlossen.
  2. Sollte der Entleiher mit den gezeigten Leistungen eines Leiharbeitnehmers nicht zufrieden sein, so hat er das Recht, den betreffenden Leiharbeitnehmer ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist innerhalb der ersten drei Kalendertage nach der Arbeitsaufnahme, jedoch frühestens zum Ende eines Einsatztages und unter sofortiger Anzeige an den Verleiher wieder zur Verfügung zu stellen. Ein Anspruch auf Minderung der vertraglich vereinbarten Vergütung ist mit der Ausübung des Zurückweisungsrechtes nicht verbunden.
  3. Die Agentur ist - unbeschadet einer anderslautenden Vereinbarung - berechtigt, vor und während des laufenden Einsatzes Personal bzw. Leiharbeitnehmer gegen gleichgeeignetes auszutauschen, sofern dem nicht berechtigte Interessen des Kunden entgegenstehen. Im Falle der Zurückweisung nach § 3 Ziffer 2 ist der Verleiher in jedem Fall berechtigt, andere fachlich gleichwertige Leiharbeitnehmer am dem Entleiher zu überlassen. 
  4. Wird die Durchführung einer Leistung aus Gründen vereitelt, die weder der Kunde bzw. Entleiher noch die Agentur zu vertreten haben, so behält die Agentur ihren Anspruch auf Vergütung; § 2 Nr. 3 gilt entsprechend. Bei Open-Air-Veranstaltungen trägt der Kunde bzw. Entleiher das Wetterrisiko.
  5. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder von Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereiches der Agentur liegen und die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, Ausfälle oder Störungen im Bereich der Betreiber physikalischer Netze, auch wenn sie bei Dritten eintreten, hat die Agentur auch bei verbindlich vereinbarten Fristen nicht zu vertreten. Diese Ereignisse berechtigen die Agentur, die Veranstaltung bzw. das Projekt für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  6. Der Kunde bzw. Entleiher trägt das Risiko, dass ein Einsatz der Leiharbeitnehmer beim Kunden bzw. Entleihers wegen der fehlenden Zustimmung des Betriebsrates des Kunden bzw. Entleihers gem. § 99 BetrVG nicht möglich ist. 

 

§ 4 Pflichten des Kunden bzw. Entleihers

 

  1. Der Kunde bzw. Entleiher unterlässt es, die ihm im Zusammenhang mit den Leistungen der Agentur zugänglich werdenden Informationen, die als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, aufzuzeichnen, an Dritte weiterzugeben oder auf sonstige Weise zu verwenden oder zu verwerten, soweit dies nicht zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist.
  2. Der Kunde bzw. Entleiher unterlässt es, das von der Agentur eingesetzte Personal bis zum Ablauf von 24 Monaten nach Beendigung des Projekts unmittelbar oder mittelbar zu beauftragen, abzuwerben oder an Dritte zu vermitteln.
  3. Der Kunde bzw. Entleiher ist verpflichtet, das Personal bzw. die Leiharbeitnehmer vor der Arbeitsaufnahme gem. § 11 Abs. 6 AÜG, § 12 ArbSchG über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Insbesondere ist er verpflichtet, das Personal bzw. die Leiharbeitnehmer über die für den Betrieb des Kunden bzw. Entleihers oder die am Veranstaltungsort maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften zu unterrichten. Soweit für die von den Arbeitnehmern zu erbringende Tätigkeit eine Schutzausrüstung erforderlich ist, wird diese vom Entleiher auf seine Kosten gestellt. .
  4. Der Kunde bzw. Entleiher verpflichtet sich, beim Einsatz der Arbeitnehmer die Vorschriften geltenden Rechts einzuhalten. 
  5. Sofern Leiharbeitnehmer des Verleihers aufgrund fehlender oder mangelhafter Sicherheitseinrichtungen oder Vorkehrungen im Betrieb des Entleihers die Arbeitsleistung ablehnen, haftet der Entleiher für die dadurch entstehenden Ausfallzeiten.
  6. Der Kunde bzw. Entleiher ist damit einverstanden, dass der Verleiher nach Maßgabe der vom Leiharbeitnehmer überlassenen und vom Entleiher unterzeichneten Stundennachweise abrechnet. Der Kunde bzw. Entleiher verpflichtet sich, die von den Leiharbeitnehmern vorgelegten Stundennachweise unverzüglich, spätestens mit Beendigung der Tätigkeit, mindestens jedoch einmal wöchentlich,  zu unterzeichnen. Für den Fall, dass dem Verleiher Stundennachweise zur Abrechnung aus von dem Entleiher zu vertretenen Gründen nicht vorgelegt werden, gelten die von dem Verleiher nach Angaben des Leiharbeitnehmers zu Einsatzort und Einsatzdauer erfassten Daten als richtig. Dem Entleiher bleibt vorbehalten, eine geringere Einsatzdauer des Leiharbeitnehmers nachzuweisen.
  7. Der Kunde bzw. Entleiher hat den Verleiher und den zuständigen Unfallversicherungsträger bzw. die zuständige Berufsgenossenschaft im Falle eines Arbeitsunfalls des Arbeitnehmers unverzüglich, das heißt am Schadenstag, von dem Arbeitsunfall schriftlich zu unterrichten. Innerhalb von 5 Werktagen nach Eintritt des Schadensfalles wird der Entleiher dem Verleiher einen schriftlichen Schadensbericht  überlassen oder mit dem Verleiher den Unfallhergang untersuchen.
  8. Der Kunde bzw. Entleiher räumt dem Verleiher zur Erfüllung der Kontroll- und Überwachungspflichten ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der Arbeitnehmer innerhalb der üblichen Arbeitszeiten und nach Vorankündigung an. 
  9. Der Einsatz der Arbeitnehmer bei der Beförderung von Geld oder Wertpapieren oder beim Inkasso ist nicht gestattet. 
  10. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen nach Nr. 1 oder Nr. 2 verpflichtet sich der Kunde gegenüber der Agentur zur Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. EUR 2.500,00. Das Recht zur Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

 

§ 5 Haftung

 

  1. Für von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachte Schäden an Leib, Leben, Gesundheit, für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden und - soweit eine Garantie für eine besondere Beschaffenheit einer Dienstleistung oder eine sonstige Garantie übernommen worden ist - für Schäden, die aus der Nichterfüllung einer solchen Garantie entstehen, haftet die Agentur.   Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der Agentur auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt. Eine darüber hinausgehende Haftung besteht nicht. 
  2. Der Verleiher steht dafür ein, dass er die  Leiharbeitnehmer  für die Ausführung der Tätigkeit beim Kunde bzw. Entleiher sorgsam ausgewählt hat. Über die Auswahl des Leiharbeitnehmers hinaus trifft den Verleiher keine Haftung für eine Minder- oder Schlechtleistung der Leiharbeitnehmer.
  3. Der Verleiher haftet auch nicht, wenn der Entleiher einem ihm überlassenen Leiharbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen, insbesondere die Kassenführung, die Verwahrung und Verwaltung von Wertsachen und/oder Wertpapieren anvertraut, gleich, ob dies mit oder ohne Zustimmung des Verleihers geschieht.
  4. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durchgeführten Projektmaßnahmen trägt der Kunde bzw. Entleiher. Das gilt insbesondere für den Fall, dass Schutzrechte Dritter verletzt werden oder Werbemaßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts verstoßen. Auf rechtliche Risiken weist die Agentur hin, sofern und sobald sie ihr bekannt werden. Der Kunde bzw. Entleiher stellt die Agentur und ihre Beauftragten von Ansprüchen Dritter frei, soweit die Agentur auf Weisung und Wunsch des Kunden bzw. Entleiher gehandelt hat.

 

§ 6 Vertraulichkeit, Datenschutz, Schutz-/Nutzungsrechte

 

  1. Die Vertragspartner bewahren Stillschweigen über das vereinbarte Honorar und sichern im Rahmen der Zusammenarbeit Vertraulichkeit hinsichtlich sämtlicher ihr zur Kenntnis  gelangten Geschäftsvorgänge der jeweils anderen Partei zu.
  2. Die Agentur hält sich bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Kundendaten an die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Telemediengesetzes (TMG). Personenbezogene Daten werden streng vertraulich behandelt und - soweit keine weitergehende ausdrückliche Einwilligung vorliegt - nur soweit erhoben und gespeichert, wie es für die Vertragsdurchführung und -abwicklung erforderlich ist.
  3. Die Agentur ist  berechtigt den Namen des Kunden zu Zwecken der Eigenwerbung nutzen, insbesondere in Referenzlisten aufzunehmen oder auf andere Weise im geschäftlichen Verkehr zu nennen, ferner die von ihr geschaffenen Ideen, Konzepte, Planungen, Präsentationen, Projektskizzen/-papiere, Fotos, Layouts etc. sowie die während einer Aktion erstellten Dokumentationen einschließlich des aufgenommenen Bild- und Filmmaterials für eigene Werbemaßnahmen und Präsentationen zu verwenden.
  4. Für die Nennung oder Nutzung eines geschützten Kennzeichens der Agentur bedarf es der schriftlichen Einwilligung der Agentur.

 

§ 7 Rechtswahl, Gerichtsstand, Schriftform, Schlussbestimmungen

 

  1. Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. 
  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Agentur, sofern der Kunde Kaufmann ist. Die Agentur bleibt berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
  3. Nebenabreden und Vertragsänderungen/-ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformverhältnisses. 
  4. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt die gesetzlich zulässige Bestimmung, die den Interessen der Parteien am nächsten kommt, die mit der unwirksamen Regelung verfolgt wurde. Dies gilt auch im Falle einer unbeabsichtigten Regelungslücke. 
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